Welche Änderungen hat die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) für unsere Kunden zur Folge?
Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet. Ein Gesetz, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Aus diesem Grund haben wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst und möchten Sie darüber informieren.
Was bedeuten diese angepassten Rechte für Sie als Versicherungsnehmer heute? Um diese Fragen zu beantworten, haben wir einen Artikel für Sie zusammengestellt, der die wichtigsten Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorhebt sowie Informationen zum Thema Teilrevision des VVG liefert.
FAQ – Die wichtigsten Änderungen für unsere Kunden
Ab wann und für wen gelten die gesetzlichen Änderungen?
Die revidierten Bestimmungen gelten laut Gesetz für alle Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 2022.
Alle unsere Kundinnen und Kunden können von den konsumentenfreundlichen Neuerungen profitieren. Deshalb gewährt Ihnen SwissCaution ab dem 1. Januar 2022 alle neuen Rechte – auch auf bereits laufende Versicherungsverträge. (Damit geht SwissCaution weiter als der Gesetzgeber, der bestehenden Kunden nur das ordentliche Kündigungsrecht und die Erleichterungen für den elektronischen Geschäftsverkehr einräumt).
Welchen Einfluss hat dies auf meine bestehenden Verträge?
Ihre bestehenden Versicherungsverträge bleiben in Kraft und es gibt keine Änderungen des Umfangs des Versicherungsschutzes oder der Prämien.
Recht auf Widerruf
Die Versicherungsnehmer haben nun eine Bedenkzeit von vierzehn Tagen, um den Vertrag zu widerrufen.
Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag (oder, falls SwissCaution ihm ein Angebot unterbreitet hat, die Annahme) innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Antrag gestellt (oder die Annahme des Angebots erteilt) wird. Die Erklärung muss schriftlich oder auf eine andere Weise, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z.B. per E-Mail), abgegeben werden.
Der Widerruf hat zur Folge, dass die vertragliche Erklärung von Anfang an als nichtig gilt. In diesem Fall sind beide Parteien verpflichtet, die bereits erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten (Artikel 2b Absatz 2 VVG). Das bedeutet, dass SwissCaution die bereits bezahlten Prämien zurückerstattet. Im Gegenzug ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Vermieter das bereits ausgestellte Mietkautionszertifikat an SwissCaution zurückschickt und erklärt, dass er keine Ansprüche gegenüber SwissCaution geltend machen wird. Dies kann den Versicherungsnehmer dazu verpflichten, dem Vermieter eine andere Mietzinsgarantie vorzulegen.
Vereinfachung der Formvorschriften
Sie können Ihre Kündigung nun z.B. per E-Mail rechtsgültig mitteilen. Sie müssen Ihre Kündigungserklärung also nicht mehr handschriftlich unterschreiben. Ein über ein geeignetes Kommunikationsmittel übermittelter Text ohne Unterschrift ist ausreichend.
Was passiert bei mehrjährigen Vertragslaufzeiten?
Mit der Einführung des ordentlichen Kündigungsrechts haben Sie nun die Möglichkeit, Ihre Versicherungsverträge unabhängig von einer vertraglich vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des dritten und jedes weiteren Jahres zu kündigen.
Mit SwissCaution haben Sie bereits das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen und werden dieses Recht auch in Zukunft behalten. Heute können Sie den Vertrag jederzeit kündigen, wenn Sie die Zustimmung des Vermieters zur Kündigung des Mietkautionsvertrags bei SwissCaution vorweisen können oder wenn Sie eine andere Mietkautionsgarantie vorlegen
Weitere Informationen:
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